Rechtsprechung
BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 1754 Abs 1 BGB vom 16.12.1997, § 1754 Abs 2 BGB vom 16.12.1997
Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien (§ 1754 Abs 1, Abs 2 BGB; § 1755 Abs 1 S 1, Abs 2 BGB) verstößt gegen allgemeines Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG) - Stabilität der Familienbeziehung als legitimes gesetzgeberisches Ziel für Beschränkungen ...
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot durch den Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien; Verwendung der Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator im Adoptionsrecht; Sicherung des Schutzes des Stiefkindes ...
- doev.de
Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
- rewis.io
Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien (§ 1754 Abs 1, Abs 2 BGB; § 1755 Abs 1 S 1, Abs 2 BGB) verstößt gegen allgemeines Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG) - Stabilität der Familienbeziehung als legitimes gesetzgeberisches Ziel für Beschränkungen ...
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot durch den Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien; Verwendung der Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator im Adoptionsrecht; Sicherung des Schutzes des Stiefkindes ...
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Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien (§ 1754 Abs 1, Abs 2 BGB; § 1755 Abs 1 S 1, Abs 2 BGB) verstößt gegen allgemeines Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG) - Stabilität der Familienbeziehung als legitimes gesetzgeberisches Ziel für Beschränkungen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (15)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig
- tagesschau.de (Pressemeldung, 02.05.2019)
Adoption von Stiefkindern - auch ohne Trauschein
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien
- lto.de (Pressebericht, 02.05.2019)
Regelungen verfassungswidrig: Stiefkindadoption auch ohne Trauschein
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig
- famrz.de (Kurzinformation)
Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig
- spiegel.de (Pressemeldung)
Karlsruhe erlaubt Paaren ohne Trauschein Adoption von Stiefkindern
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig
- haufe.de (Kurzinformation)
Die Adoption von Stiefkindern muss auch bei unverheirateten Paaren möglich sein
- anwalt.de (Kurzinformation)
Stiefkindadoption in nichtehelichen Partnerschaften wird möglich
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Stiefkindadoption bald auch ohne Ehe?
- haufe.de (Kurzinformation)
Stiefkinderadoption für Unverheiratete und mehr Kindeswohlschutz bei Adoptionen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Ausschluss der Stiefkindadoption für nichteheliche Partner verfassungswidrig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig - Gesetzgeber muss bis zum 31. März 2020 Neuregelung treffen
Besprechungen u.ä.
- verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Familienrecht: Zur Problematik der Adoption von Kindern des nichtehelichen Lebenspartners
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerfGE 151, 101
- NJW 2019, 1793
- MDR 2019, 674
- DNotZ 2019, 764
- FamRZ 2019, 1061
Wird zitiert von ... (67) Neu Zitiert selbst (27)
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Sukzessivadoption
Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Dem verfassungsrechtlichen Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und der Person, die ihm gegenüber eine soziale Elternrolle einnimmt, ohne rechtlich Elternteil zu sein, wird durch den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen, der vom formalen Elternstatus unabhängig ist (vgl. BVerfGE 133, 59 ).Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet insofern ein auf die tatsächliche Pflichtenwahrnehmung durch Eltern gerichtetes subjektives Gewährleistungsrecht des Kindes gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 133, 59 ).
Das den Kindern nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist hier berührt, da der adoptionswillige Stiefelternteil faktisch nicht in die rechtliche Elternposition einrücken und damit nicht zum Wohle und zum Schutz des Kindes als weiterer Elternteil Elternverantwortung im rechtlichen Sinne übernehmen kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ).
Dadurch hat der Gesetzgeber seine Gewährleistungsverantwortung gegenüber den Kindern jedoch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 133, 59 ).
Dem Gesetzgeber kommt bei der Frage, wie er die Wahrnehmung der Pflege- und Erziehungsverantwortung durch die Eltern effektiv sichert, ein Spielraum zu (vgl. BVerfGE 133, 59 ).
Aus dem Gewährleistungsrecht des Kindes ergibt sich kein Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber in dieser Situation die Erlangung eines zweiten rechtlichen Elternteils ermöglicht, der tatsächlich Elternverantwortung zu tragen bereit ist (vgl. BVerfGE 133, 59 ).
Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ; 133, 59 ).
Das Familiengrundrecht garantiert insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 99, 216 ; 133, 59 ).
Die angegriffenen Regelungen berühren das familiäre Zusammenleben, weil dem Stiefelternteil gegenüber dem Kind elterntypische rechtliche Befugnisse verwehrt bleiben, so dass die beiden Partner die Erziehungsaufgaben nicht ohne Weiteres gleichberechtigt wahrnehmen können (vgl. BVerfGE 133, 59 ).
Dass das Familiengrundrecht das familiäre Zusammenleben auch in Beziehungen schützt, die einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichkommen, ohne vom Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) erfasst zu sein, bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber diesen Schutz gerade durch Eröffnung des vollen Elternrechts gewähren müsste (vgl. BVerfGE 133, 59 ).
Indem Stiefkindern in nichtehelichen Familien ohne Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Adoption verwehrt wird, bleiben ihnen nämlich jene Möglichkeiten der Entwicklung und Lebensgestaltung versagt, die mit der Adoption durch den anderen, bislang nur faktischen Elternteil, also den Stiefelternteil, verbunden wären (vgl. bereits BVerfGE 133, 59 ).
Wie in einigen fachlichen Stellungnahmen im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren dargelegt ist, kann eine rechtliche Gleichstellung der beiden Elternteile zudem innerhalb der Familie und für die Kinder stabilisierend wirken, weil das gemeinsame Sorgerecht das Zugehörigkeitsgefühl der Kinder und das Verantwortungsgefühl der Eltern stärken und die gemeinsame Erziehung durch die Eltern erleichtern kann (vgl. bereits BVerfGE 133, 59 ).
Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 133, 59 ; stRspr).
- BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07
Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft
Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).
Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 m.w.N.).
Auch die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner finden (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).
Geht die Förderung der Ehe allerdings mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (BVerfGE 126, 400 m.w.N.; ähnlich BVerfGE 124, 199 ).
Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (BVerfGE 124, 199 ).
Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt(BVerfGE 124, 199 ; in der Sache ähnlich BVerfGE 126, 400 ) und dabei über die abstrakte Förderung der Ehe hinausgehen muss (vgl. BVerfGE 124, 199 ).
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07
Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).
Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 m.w.N.).
Auch die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner finden (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).
Geht die Förderung der Ehe allerdings mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (BVerfGE 126, 400 m.w.N.; ähnlich BVerfGE 124, 199 ).
Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt(BVerfGE 124, 199 ; in der Sache ähnlich BVerfGE 126, 400 ) und dabei über die abstrakte Förderung der Ehe hinausgehen muss (vgl. BVerfGE 124, 199 ).
- BGH, 08.02.2017 - XII ZB 586/15
Zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter …
Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -, der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 2015 - II-3 UF 9/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Ahaus vom 9. Dezember 2013 - 12 F 235/13 - verstoßen gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.Der Bundesgerichtshof geht in der angegriffenen Entscheidung (Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -, juris Rn. 15) nachvollziehbar davon aus, dass eine großzügigere Auslegung nicht möglich ist.
Auch der Bundesgerichtshof stellt in der hier angegriffenen Entscheidung (Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -, juris, Rn. 30) auf Vorteile ab, die das Kind habe, wenn es in einer ehelichen Familie aufwachse, und zitiert hierfür die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 zur Begrenzung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung (BVerfGE 117, 316 ): Der Gesetzgeber dürfe in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.
So kann und muss die Stiefkindadoption im Einzelfall ausgeschlossen werden, wenn sie dem Kind nicht dient (vgl. Botthof, FamRZ 2017, S. 626 ;… Dethloff, Familienrecht, 32. Aufl. 2018, S. 480 f.;… Hilbig-Lugani , LMK 2017, S. 390 ).
(2) Ein milderes Mittel bestünde hier darin, die Stiefkindadoption auch in nichtehelichen Stiefkindfamilien zu ermöglichen, wenn die Beziehung der Eltern Stabilität verspricht (vgl. Botthof, FamRZ 2017, S. 626 ;…Dethloff, Familienrecht, 32. Aufl. 2018, S. 480 f.;… Hilbig-Lugani LMK 2017, S. 390 ).
- BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
Homologe Insemination
Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Beschränkung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare ausgeführt, dass der Gesetzgeber auch in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen dürfe, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.).Die Bedeutung der Ehe als Anknüpfungspunkt für eine verfestigte, stabile Beziehung betone auch das Bundesverfassungsgericht (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.).
Zwar sei das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu Leistungen der Krankenversicherung für künstliche Befruchtung vom Erfordernis einer Verrechtlichung der Elternbeziehung ausgegangen und habe dargelegt, dass der Gesetzgeber zur Legitimation von Ungleichbehandlungen daran anknüpfen dürfe, dass das geltende Recht in Ausformung der besonderen Schutzgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG in Ehegatten Partner einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft sehe und sie gesetzlich anhalte, füreinander Verantwortung zu tragen (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.).
Auch der Bundesgerichtshof stellt in der hier angegriffenen Entscheidung (…Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -, juris, Rn. 30) auf Vorteile ab, die das Kind habe, wenn es in einer ehelichen Familie aufwachse, und zitiert hierfür die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 zur Begrenzung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung (BVerfGE 117, 316 ): Der Gesetzgeber dürfe in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Auch insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Typisierung nach dem Ehelichkeitskriterium maßgeblich von der früher für verfassungsgemäß befundenen Beschränkung von Krankenversicherungsleistungen für eine künstliche Befruchtung auf Ehepaare (vgl. BVerfGE 117, 316 ff.), die keinem bereits existierenden Kind etwas nehmen kann, sondern die finanzielle Förderung der Verwirklichung eines Kinderwunschs betrifft.
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer …
Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
(aa) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern mussrealitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 145, 106 ;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a.-, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).Die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; stRspr).
Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 ;145, 106 ;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).
Die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen also im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).
- BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …
Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
(aa) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ;…BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern mussrealitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 145, 106 ;…BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a.-, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).Die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; stRspr).
Darüber hinaus darf das Ausmaß der Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; stRspr).
Die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen also im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 145, 106 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).
- BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86
Zweifamilienhaus
Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
(aa) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ;…BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern mussrealitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 145, 106 ;…BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a.-, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).Die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; stRspr).
Darüber hinaus darf das Ausmaß der Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; stRspr).
Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 ;145, 106 ;…BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).
- BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig
Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Dies ist auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 135, 48 ).Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats zur Behördenanfechtung vom 17. Dezember 2013 (BVerfGE 135, 48).
Die Zurechnung war jedoch allein der besonderen Schutzrichtung des dort relevanten Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG geschuldet (vgl. BVerfGE 135, 48 ).
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfGE 138, 136 ; stRspr).(3) Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt indessen nach ständiger Rechtsprechung keine vollständige Zielerreichung, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des Ziels (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.).
(1) Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erforderlich, wenn kein Mittel zur Verfügung steht, mit dem sich das Ziel der Differenzierung bei geringerer Benachteiligung der Betroffenen gleich wirksam erreichen ließe (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.), ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (…vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - www.bverfg.de, Rn. 47 m.w.N.).
- BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
Biologischer Vater
- BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen …
- BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
Kenntnis der eigenen Abstammung
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
Familienlastenausgleich II
- BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10
Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der …
- BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04
EGMR-Entscheidungen
- BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13
Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und …
- BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
Ehegattensplitting
- BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
Volljährigenadoption I
- BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
Elterliche Gewalt
- BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84
Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines …
- BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
Sorgerechtsprozeß
- EGMR, 13.12.2007 - 39051/03
EMONET ET AUTRES c. SUISSE
- BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich …
- BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62
Zusammenveranlagung
- BGH, 18.06.1986 - IVb ZB 105/84
Erweiterung der auf den Unterhaltsausspruch eines Verbundurteils beschränkten …
- AG Ahaus, 09.12.2013 - 12 F 235/13
Adoption minderjähriger Kinder durch eine unverheiratete Person einer …
- BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14
6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig
aa) Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt keine vollständige Zielerreichung durch die in Frage stehende Regelung, die zu der beanstandeten Ungleichbehandlung führt, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des Ziels (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 151, 101 ; stRspr).Der Spielraum des Gesetzgebers bezieht sich insofern auf die Einschätzung und Bewertung der Verhältnisse, der etwa erforderlichen Prognose und der Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 152, 68 ).Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. dazu BVerfGE 149, 222 ; vgl. auch schon BVerfGE 17, 306 ; 96, 10 ; 113, 23 ).
aa) Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel der Betroffenen gleich wirksam erreichen oder fördern kann (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 151, 101 ), ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. BVerfGE 148, 40 m.w.N.).
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss er nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfGE 148, 147 ; 151, 101 ; stRspr).
Eine Typisierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen ist, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 151, 101 ).
Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen daher von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 152, 274 ); die durch die Typisierung eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen.
Die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen also im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 152, 274 jeweils m.w.N.).
Sie schließen insbesondere alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände ein (vgl. dazu BVerfGE 151, 101 ; 152, 274 ).
Handelt es sich um typisierende Regelungen, darf das Ausmaß der durch sie verursachten Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 151, 101 ).
Die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 151, 101 m.w.N.; stRspr).
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …
aa) (1) Der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG erfasst die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 151, 101 m.w.N.), unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind.Der Schutz erstreckt sich zudem auf weitere spezifisch familiäre Bindungen, wie sie zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und zwischen nahen Verwandten auch über mehrere Generationen hinweg bestehen können (vgl. BVerfGE 136, 382 ; siehe auch BVerfGE 151, 101 ).
Das Familiengrundrecht gewährleistet auch die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 151, 101 m.w.N.).
Es ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 151, 101 ).
- BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz …
Dies ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 151, 101 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 207; stRspr).
- BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind …
(α) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 159, 223 m.w.N.).Letzteres beinhaltet, ohne ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien benannt zu sein (vgl. dazu BVerfGE 151, 101 ; 159, 223 ), erkennbar auch die Wahrung des Kindeswohls.
Gleiches gilt für den Zweck, den Bestand einer stabilen sozialen Familie und den innerfamiliären Frieden insbesondere auch zugunsten des Kindes zu schützen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; siehe zur Bedeutung der Stabilität der Eltern- sowie der Eltern-Kind-Beziehung auch BVerfGE 151, 101 - Stiefkindadoption).
Dafür kommt stabilen Beziehungen innerhalb der Familie, in der es aufwächst, erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 151, 101 ).
Damit dient die Regelung der durch das Familiengrundrecht geschützten Freiheit, in der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern über die Art und Weise des Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 ; 151, 101 ; 159, 223 ; stRspr).
Solche Befugnisse sind zwar auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 151, 101 ;… siehe auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 134).
Das Ausmaß der durch Typisierung bewirkten Ungleichbehandlung darf dabei aber nicht sehr intensiv sein, und die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen im rechten Verhältnis zu der damit verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 151, 101 m.w.N.).
- BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur …
Wirkt sich eine gesetzliche Regelung zum Nachteil der Familie aus, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ; 111, 176 ; 130, 240 ; 133, 59 ; 151, 101 ).Dabei ist das Bundesverfassungsgericht nicht auf die Prüfung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 151, 101 ;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 169).
Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt keine vollständige Zielerreichung, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des Ziels (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 151, 101 ; stRspr).
aa) Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel gleich wirksam erreichen oder fördern kann (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 151, 101 ), ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. BVerfGE 148, 40 m.w.N.; 151, 101 ).
Er vermag die Gleichbehandlung von Ungleichem zu rechtfertigen, wenn die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Gleichbehandlung stehen (vgl. BVerfGE 151, 101 m.w.N.; stRspr).
Die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; 151, 101 ; stRspr).
Darüber hinaus darf das Ausmaß der Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; 151, 101 ; stRspr).
Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 151, 101 ; stRspr).
- BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …
Ungeachtet der Frage der gleichen Eignung darf sich der Gesetzgeber auch insoweit im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis am Regelfall orientieren (vgl. BVerfGE 126, 268 ; 133, 377 ; 151, 101 ; 152, 274 ) und dabei von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 133, 377 ; 152, 274 ). - BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und …
Der Spielraum des Gesetzgebers bezieht sich insofern auf die Einschätzung und Bewertung der Verhältnisse, der etwa erforderlichen Prognosen und der Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 152, 68 ). - BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu …
Vor allem aber gewährt Art. 6 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern als Freiheitsrecht Schutz vor verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriffen des Staates in die Ehe (…vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 82 - Impfnachweis Masern m.w.N.; siehe auch BVerfGE 151, 101 - Stiefkindadoption zum ebenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Familiengrundrecht). - BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten …
Dem entspricht es, dass nach Art. 8 Abs. 1 der als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten zu berücksichtigenden (vgl. BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061 Rn. 58 mwN) Europäischen Menschenrechtskonvention jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat und hierdurch auch der Name einer Person geschützt ist, selbst wenn Art. 8 Abs. 1 EMRK keine ausdrücklichen Regelungen im Hinblick auf die Namensgebung enthält. - OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20
Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit der abstammungsrechtlichen Zuordnung …
Zwar könne soziale Elternschaft eine verfassungsrechtlich notwendige Bedingung für die einfachgesetzliche Zuweisung der Elternrolle sein; sie sei für sich jedoch nicht hinreichende Voraussetzung der verfassungsrechtlichen Elternschaft (…BVerfGE 133, 59 ff. = FamRZ 2013, 521, 524 [Rn. 59]; ebenso BVerfGE 151, 101 ff. = FamRZ 2019, 1061, 1064 [Rn. 50]).Aus dem Elternrecht als jedem Elternteil einzeln zugewiesenen Grundrecht folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Anspruch eines Elternteils darauf, dass die zweite Elternstelle zu dem Kind in einer bestimmten Weise zu besetzen ist (BVerfGE 151, 101 ff. = FamRZ 2019, 1061, 1064 [Rn. 51]).
Vom Grundrechtsschutz ist insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit der Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens erfasst (BVerfGE 151, 101 ff. = FamRZ 2019, 1061, 1064 f. [Rn. 56 f.]; Britz NZFam 2018, 289, 291 f.).
Kann ein Elternteil nicht in die rechtliche Elternposition einrücken und damit als weiterer Elternteil seine Elternverantwortung übernehmen, ist das Grundrecht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung berührt, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Sukzessivadoption (…BVerfGE 133, 59 ff. = FamRZ 2013, 521, 523 [Rn. 44]) sowie zur Stiefkindadoption (BVerfGE 151, 101 ff. = FamRZ 2019, 1061, 1064 [Rn. 53]) festgestellt hat.
Die Sachgründe, die eine solche gesetzliche Differenzierung rechtfertigen können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 151, 101 ff. = FamRZ 2019, 1061, 1065 [Rn. 64 f.]; BVerfGE 88, 87 ff. = FamRZ 1993, 657, 658) an dem Ziel und an dem Ausmaß der Ungleichbehandlung zu messen, sodass diese "nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen" zu bestimmen sind.
- BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …
- BGH, 11.08.2021 - XII ZB 18/21
Beschwerde des Anzunehmenden gegen die Versagung der von ihm begehrten …
- BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach …
- FG Rheinland-Pfalz, 05.12.2023 - 1 V 1674/23
Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der …
- BVerwG, 13.06.2023 - 9 CN 2.22
Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam
- BVerfG, 17.04.2024 - 2 BvR 244/24
Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität …
- KG, 24.03.2021 - 3 UF 1122/20
Konkrete Normenkontrolle: Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung …
- BSG, 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R
Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen …
- FG Hamburg, 23.09.2020 - 3 K 167/19
Hamburger Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung …
- BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21
§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz …
- OLG München, 07.12.2020 - 16 UF 728/20
Zur Einzeladoption durch einen Ehepartner
- BAG, 28.08.2019 - 10 AZR 549/18
Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge
- BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen …
- BVerfG, 31.03.2021 - 1 BvR 413/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung zur …
- BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22
Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH …
- BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21
Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger …
- BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15
Verfassungsbeschwerde betreffend die Beitragspflicht zur gesetzlichen …
- OVG Niedersachsen, 25.01.2021 - 8 KN 47/19
Altersversorgungswerk; Antragsänderung; Antragsgegner; Bekanntmachung; …
- BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23
Erfolglose Verfassungsbeschwerde von langjährigen Pflegeeltern eines fünfjährigen …
- VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20
Eilantrag der Möbel Martin GmbH erfolgreich
- BGH, 23.07.2020 - I ZR 73/20
Fachanwaltschaft sticht nicht Singularzulassung
- BSG, 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R
Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ungültig?
- BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen ihre Entlassung als …
- FG Hamburg, 25.02.2021 - 3 K 139/20
Gewerbesteuer: Keine Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften bei der …
- VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 15-IV-21
- OVG Niedersachsen, 25.01.2021 - 8 KN 49/19
Altersversorgungswerk; Antragsänderung; Antragsgegner; Bekanntmachung; …
- BVerwG, 29.11.2022 - 8 CN 1.22
Keine Anknüpfung an Aufenthaltsstatus bei Regelung der Wählbarkeit in einen …
- OVG Sachsen, 13.10.2020 - 4 C 20/19
Integrationsbeirat; Aufenthaltsrecht; Differenzierungskriterium
- BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R
Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der …
- BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 573/18
Gemeinsame Einrichtungen - tarifliche Regelungsmacht
- BVerfG, 22.12.2022 - 1 BvR 2681/20
Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigung des mit der …
- AG München, 11.11.2021 - 542 F 6701/21
Verfassungskonforme Auslegung, Abstammungsrecht, Eltern-Kind-Verhältnis, …
- VG Mainz, 17.06.2021 - 1 K 551/20
Keine Wahrung der Klagefrist durch Erhebung einer Leistungsklage; Deckelung der …
- OLG Naumburg, 16.04.2021 - 9 UF 11/21
Stiefkindadoption bei Ehe mit Drittem
- VGH Bayern, 01.09.2020 - 20 NE 20.1754
Bestimmung der Hygieneregeln: Verbot des Grillens in der Öffentlichkeit
- AG Frankenthal, 05.05.2020 - 71 F 192/19
Adoption eines minderjährigen Kindes durch ein Ehepaar oder durch einen …
- BVerwG, 28.01.2022 - 8 BN 1.21
Revisionszulassung; Maßstab zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2024 - 21 A 1986/21
- VGH Bayern, 24.05.2022 - 24 ZB 20.2268
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Versagung von Beihilfe für künstliche …
- VG Freiburg, 01.12.2021 - 1 K 3649/20
Gebühren für ein Studium
- LSG Baden-Württemberg, 18.06.2021 - L 8 SB 2649/20
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - …
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.08.2020 - 12 Sa 201/20
Nachtzuschläge - Schichtarbeit - Wechselschichtarbeit
- FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1800/21
Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem …
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Namensführung bei Volljährigenadoption
- FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1799/21
Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem …
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.08.2020 - 12 Sa 274/20
Ausgleichsregelung für Nachtarbeit - allgemeiner Gleichheitssatz
- LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20
Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragserhebung - Umlagejahr 2013 - …
- FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1929/21
Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem …
- FG Hamburg, 20.11.2020 - 3 K 57/20
Zweitwohnungsteuer für eine Nebenwohnung für den Umgang mit den getrenntlebenden …
- VG Berlin, 09.12.2022 - 31 K 28.22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2023 - 19 B 561/23
Schulaufnahme; Gymnasium; Organisationsermessen; Aufnahmekriterien; …
- VG München, 19.05.2021 - M 24 E 21.2595
Aussetzen einer Abschiebung wegen bevorstehender Vaterschaft und …
- VG Augsburg, 17.10.2019 - Au 2 K 19.864
Beihilfe für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
- VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22
Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Schankwirtschaft gegen die …
- OLG Karlsruhe, 29.09.2021 - 2 UF 118/20
Annahme eines Kindes; Adoption zum Kindeswohl; Kein Verlust einer …
- VG München, 08.09.2022 - M 27 E 22.3079
Ausländerrecht, Einstweilige Anordnung (abgelehnt), Duldung, Sierra Leone, …
- VG München, 11.03.2022 - M 24 E 22.1432
Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebung